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Allgemeine Verkaufs -, Lieferungs - und Zahlungsbedingungen - M&E GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Für alle Geschäfte, die M & E mit Bestellern abschließt, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn M & E ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erklärt hat. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht abweichende übersandt werden, für die gesamte Dauer der geschäftlichen Verbindung, so dass es nicht für jedes weitere Einzelgeschäft der Übersendung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedarf.

1.2. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Kauf- und Werkverträge.

2. Angebot, Bestellung und sonstige Erklärungen

Angebote von M & E sind freibleibend. Verträge, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von M & E verbindlich.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise von M & E verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die Umsatzsteuer bestimmt sich nach der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. M & E ist bei Aufträgen aus dem Ausland, deren Warenwert unter € 200,00 brutto liegt, eine Kostenpauschale in Höhe von € 16,00 für die durch die Auslandszahlung entstehenden zusätzlichen Bankkosten zu berechnen.

3.2. Es gelten die von M & E bestätigten Preise. Soll die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsschluß erfolgen, gilt eine Preisanpassung als vereinbart, soweit sich die Kostenfaktoren bei M & E geändert haben.

3.3. Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zahlbar, Lohn- und Reparaturarbeiten sofort netto Kasse; der Besteller ist zu einem Skontoabzug nicht berechtigt, wenn M & E gegenüber dem Besteller eine fällige Forderung zusteht. Bei Überschreitung des Zahlungsziels (30 Tage ab Rechnungsdatum) kann M & E Verzugszinsen in einer Höhe verlangen, den die Bank M & E für Kontokorrentkredit berechnet, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen. M & E bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens gestattet und dem Besteller der Nachweis, dass M & E überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.4. Tritt nach Vertragsabschluß eine erhebliche Gefährdung der Zahlungsansprüche von M & E wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, kann M & E Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung ihres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist M & E berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3.5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung trägt der Besteller. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels oder Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

3.6. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

4. Leistungsinhalt

4.1. Für Inhalt, Art und Umfang der Leistung ist die Erklärung (Angebot, Auftragsbestätigung) von M & E maßgebend.

4.2. Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der gelieferten Ware in Quantität und Qualität werden von dem Besteller zugestanden. Das Verwendungs- und Anwendungsrisiko trägt der Besteller, soweit nicht M & E ausdrücklich eine bestimmte Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit garantiert hat. Soweit nicht M & E eine Garantie ausdrücklich abgibt, handelt es sich bei Angaben zu dem Produkt um Beschreibungen.

4.3. Die in Prospekten, Katalogen und Angeboten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von M & E ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geringfügige branchen- und handelsübliche Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten als vereinbart.

4.4. An Planungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller von M & E zur Verfügung gestellt wurden, behält sich M & E ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch M & E zugänglich gemacht werden. Soweit zwischen M & E und dem Besteller keine andere Regelung getroffen worden ist, behält sich M & E ferner sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Magneten und/oder Magnetsystemen vor. 4.5 Werkzeugkosten werden, soweit nicht anders vereinbart, anteilig berechnet, ohne dass dadurch Ansprüche an das Werkzeug begründet werden.

5. Lieferfristen, Teillieferung, Abrufaufträge

5.1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Angegebene Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch M & E. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch M & E. Soweit als Liefertermin eine Kalenderwoche (KW) vereinbart wird, ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch M & E am letzten Werktag der Woche erfolgt.

5.2. Die angegebenen Lieferzeiten und -termine beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang und verlängern sich angemessen bei verspätetem Eingang von Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Vorleistungen des Bestellers, bei noch erforderlicher Klärung technischer Fragen, bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller oder bei unvorhergesehenen Ereignissen bei M & E oder deren Lieferanten (wie Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsprobleme, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Stoffe, Streik, Aussperrung und ähnliche, nicht von M & E zu vertretende, Ereignisse).

5.3. Wird die Frist oder der Termin für die Lieferung aus Gründen überschritten, die M & E zu vertreten hat, so hat der Besteller M & E zunächst eine schriftliche Nachfrist zu setzen. Die Frist muß unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts angemessen sein, darf jedoch 4 Wochen nicht unterschreiten.

5.4. Die Haftung von M & E auf Schadensersatz für Verzug oder Unmöglichkeit richtet sich nach Ziffer 9.

5.5. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- und Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich hierdurch der Gesamtpreis.

5.6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig; sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.7. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Nach Überschreitung dieser Frist ist M & E nach ihrer Wahl berechtigt, dem Besteller die nicht abgerufene Ware zuzusenden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

6. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

6.1. Versandbereite Ware ist von dem Besteller unverzüglich abzunehmen. Andernfalls ist M & E berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers zu versenden.

6.2. Mangels besonderer Vereinbarung wählt M & E nach bestem Ermessen die Art und den Weg des Versandes aus.

6.3. Mit Übergabe an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers von M & E, geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn M & E die Anlieferung übernommen hat und/oder bei franco, fob- oder cif-Geschäften.

6.4. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die M & E nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. M & E behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. M & E behält sich ferner ein Rücktrittsrecht vom Liefergeschäft für den Fall vor, dass es zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers kommt.

7.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit M & E rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von M & E beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware, an der M & E Eigentumsrechte hat, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an die diese Abtretung annehmende M & E ab.

7.3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende M & E ab. Der Besteller ist ferner verpflichtet, M & E unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an M & E abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

7.4. Eine etwaige Be-, Verarbeitung oder Umbildung sowie einen Einbau der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für M & E vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht M & E gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt M & E das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wird die Ware von M & E mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller M & E anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für M & E. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen - verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt, wartet, lagert, verarbeitet oder gebraucht.

8.2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

8.3. M & E ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an M & E zurückzusenden. M & E übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von M & E Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Bei Mengenlieferungen ist M & E Gelegenheit zu geben, die fehlerhafte Ware auszusortieren.

8.4. Der Besteller kann bei einer berechtigten, fristgerechten Mängelrüge von M & E zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Weitergehende Rechte auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, Rücktritt oder Minderung kann der Besteller - ohne dass es dann einer Fristsetzung bedarf - erst geltend machen, wenn M & E die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnt oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Dabei gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, dass sich aus der Art der Ware bzw. des Mangels oder aus sonstigen Umständen ein anderes ergibt.

8.5. Die Haftung von M & E auf Schadensersatz aus Schlechtleistung bestimmt sich nach Ziffer 9.

9. Haftung

9.1. Die Haftung von M & E richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht, wenn M & E wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet; in diesem Fall gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. 9.2. Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen M & E ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten sowie unerlaubter Handlung. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges und Unmöglichkeit. M & E haftet daher nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet M & E nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 9.3. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn

die Schadensursache vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde;

schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, den Ersatz des Schadens statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern;

wegen Fehlern der gelieferten Ware eine Haftung für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz begründet wurde;

M & E hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtung durch eine ausdrückliche, schriftliche Erklärung eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen hat; gleiches gilt, wenn M & E hinsichtlich der Ware das Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit übernommen hat und die Übernahme den Zweck hatte, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, abzusichern.

9.4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S. von 9.3. haftet M & E - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt für den Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 9.5. Soweit M & E im Rahmen der Gewährleistung Schadensersatz zu leisten hat, verjährt der Schadensersatzanspruch binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten und unerlaubter Handlung verjähren mit Ablauf eines Jahres, beginnend mit Kenntniserlangung des Bestellers von dem Schadensgrund und der Person des Schadensverursachers.

10. Datenschutz

M & E speichert die Daten des Bestellers im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und sonstige Bestimmungen

11.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von M & E (Remscheid). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von M & E (Remscheid), soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. M & E ist berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen.

11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG /"UN-Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

Schnellkontakt

+49 (0) 2191 / 7 10 14
 

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